Präambel

Das Projekt „Gewalt geht nicht!“ ist ein zeitlich befristetes Projekt, welches vom Kreisausschuss mit Beschluss vom 28.07.2008 initiiert und organisatorisch im Jugendbildungswerk angebunden wurde.
Das Projekt richtet sich mit seinen Inhalten und Angeboten sowohl an junge Menschen, als auch an Erwachsene. Es trägt zur Förderung eines friedlichen und toleranten Miteinanders im Schwalm-Eder-Kreis bei. Im Schwerpunkt greift das Projekt das
Problem des Rechtsextremismus auf und entwickelt, fördert und veranstaltet hierzu Maßnahmen und Projekte, die sowohl geeignet sind, Multiplikatoren zu sensibilisieren und zu qualifizieren als auch insbesondere junge Menschen zu informieren und zu befähigen, ein demokratisches, auf unseren Grundrechten fußendes Miteinander aktiv zu leben.
Diese Richtlinie regelt die Förderung geeigneter Maßnahmen von Trägern der freien Jugendhilfe, Jugendverbänden und –gruppen, anderen Initiativen sowie von schulischen Projekten. Zudem regelt diese Richtlinie die Finanzierung eigener Veranstaltungen sowie von Maßnahmen zur Krisenintervention und Beratung.

Allgemeine Bestimmungen

Gefördert werden können sowohl Projekte, die sich unmittelbar an junge Menschen richten, als auch Veranstaltungen für Multiplikatoren. Als förderfähige Veranstaltungen und Projekte kommen insbesondere Tagesveranstaltungen und Workshops,
Mehrtagesveranstaltungen und Seminare sowie kulturelle Veranstaltungen in Betracht. Grundsätzlich sollen möglichst viele und vielfältige Veranstaltungen gefördert werden, welche die Zielsetzungen des Projektes unterstützen. Förderanträge nach diesen Richtlinien sind grundsätzlich vor Durchführung der geplanten Maßnahme beim

Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises
Fachbereich Jugend und Familie – 51.7
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)

einzureichen. Zum Antrag gehören eine Beschreibung der Maßnahme sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan.

Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines veranstaltungs-/projektbezogenen Zuschusses. Nach Durchführung der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Förderung kann deshalb stets nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden.

Höhe der Förderung bei Maßnahmen Dritter

  • Veranstaltungen, die sich an junge Menschen und/oder ehrenamtliche Multiplikatoren wenden, können mit bis zu 75% der Gesamtkosten, höchstens jedoch 750 EUR bezuschusst werden.
  • Veranstaltungen, die sich an hauptamtliche Multiplikatoren wenden, können mit bis zu 50% der Gesamtkosten, höchstens jedoch 500 EUR bezuschusst werden.
  • Für Veranstaltungen und Projekte mit modellhaftem Charakter kann abweichend hiervon im begründeten Ausnahmefall eine höhere Förderung gewährt werden. Diese bedarf der Zustimmung des Landrats oder in dessen Vertretung des zuständigen Dezernenten.
  • Für kulturelle Veranstaltungen, wie z. B. Musikveranstaltungen und Lesungen, sowie für Wettbewerbe und ähnliche Maßnahmen, kann ein Zuschuss gewährt werden. Dieser wird unter Berücksichtigung der nachgewiesenen, durch Eintrittsgelder oder andere Einnahmen nicht gedeckten Restkosten ermittelt und beträgt max. 250 EUR.

Ergibt der Verwendungsnachweis eine Erhöhung der Einnahmen oder eine Verringerung der Ausgaben gegenüber dem Finanzierungsplan, reduziert sich die Förderung entsprechend. Ein Zuschuss des Kreises kann höchstens in Höhe der ungedeckten Restkosten gewährt werden.

Finanzierung eigener Maßnahmen

Erhebung von Teilnehmerentgelten

  • Abweichend von der „Satzung über die Erhebung von Teilnahmebeiträgen für Veranstaltungen des Jugendbildungswerkes des Schwalm-Eder-Kreises“ werden bei Veranstaltungen, die sich an junge Menschen und/oder ehrenamtlich als Multiplikatoren tätige Erwachsene wenden, keine Teilnahmebeiträge erhoben.
  • Bei Veranstaltungen, die sich an hauptamtliche Multiplikatoren wenden, werden 25% der anfallenden Gesamtkosten auf die prospektive Teilnehmerzahl aufgeteilt und auf dieser Basis ein Teilnehmerbeitrag erhoben.
  • Für die Teilnahme an Vorträgen werden keine Beiträge von den Teilnehmenden erhoben.

Honorare für nebenamtliche Mitarbeiter/-innen

  • Zur Beratung von Kommunen, Institutionen, Vereinen und Verbänden sowie Familien und Einzelpersonen vermittelte Fachkräfte erhalten ein Stundenhonorar in Höhe von 25 EUR. Der Leistungsumfang der jeweiligen Beratung wird nach Bedarf festgelegt und vertraglich geregelt. Soweit im besonderen Einzelfall zu dem vorgenannten Stundenhonorar die Beratungsleistung nicht vermittelt werden kann, bedarf die Vereinbarung eines höheren Stundenentgelts der Genehmigung des Landrats oder in dessen Vertretung des zuständigen Dezernenten.
  • Bei Veranstaltungen, wie Workshops und Seminaren, wird die Höhe des Honorars unter Berücksichtigung der Qualifikation der nebenamtlichen Honorarkraft sowie der Dauer der Veranstaltung vom Projektleiter vorgeschlagen und mit Zustimmung des Landrats oder in dessen Vertretung des zuständigen Dezernenten vereinbart.
  • Reisekosten werden analog der gültigen Honorarordnung des Jugendbildungswerkes, § 5 gewährt.

Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien gelten bis zum 31.12.2019.

Dokumente zum Download

Förderrichtlinien Gewalt geht nicht

Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt ausschließlich aufgrund schriftlicher Anträge. Jeder Antragssteller erhält einen individuellen Bescheid über Zusage oder Ablehnung der Förderung.

Antrag auf die Bewilligung von Fördermittel